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Satzung der

International Society for Pest Information (ISPI)

 

Name, Sitz und Organisation

  1. Der Verein trägt den Namen "International Society for Pest Information e.V.", im folgenden Text "Verein" genannt. Der Name des Vereins kann mit "ISPI" abgekürzt werden.
  2. Der Verein ist offiziell in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Darmstadt, Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden und hat seinen Sitz an demselben Ort.
  3. Zweck

  4. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Schädlingsbekämpfung. Die Arbeiten des Vereins tragen dazu bei, wirksame sowie für Mensch und Umwelt unbedenkliche Schädlingsbekämpfungsmethoden zu entwickeln. Der Begriff "Schädling" wird so verstanden, dass er die folgenden Organismen einschliesst:
  5.  Tierische Schädlinge, Krankheiten und Unkräuter in der Landwirtschaft, im Forst und in Lagern;

     Arthropoden (z.B. Insekten), die in der Viehzucht oder für den Menschen direkt schädlich sind.

  6. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Zusammenstellen, Aktualisieren und das allgemeine Verbreiten von Informationen über Schädlinge und geeignete Bekämpfungsmassnahmen. Dabei werden besonders elektronische Mittel der Daten- und Informationsübertragung benutzt, z.B. Internet, E-mail und digitale Datenträger (wie CD ROM).
  7. Gemeinnützigkeit

  8. Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemässen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  9. Mitgliedschaft

  10. Mitglieder des Vereins können Personen werden, die bereit sind, den Satzungszweck des Vereins regelmässig zu fördern und entsprechende Informationen zur Verfügung stellen. Anträge auf Mitgliedschaft. werden an den Vorstand gerichtet, der über diese entscheidet.
  11. Mitglieder, die aus der Gesellschaft austreten möchten, informieren den Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn sich ein Mitglied über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren nicht mehr an den Aktivitäten des Vereins und an der Förderung des Satzungszwecks beteiligt hat.
  12. Der Verein erhebt keine finanziellen Beiträge von den Mitgliedern. Es wird angenommen, dass der Verein Einnahmen aus anderen Quellen bezieht, um laufende Kosten zu decken (z.B. durch den Verkauf von Datenträgern an Mitglieder und Interessenten).
  13. Organe

  14. Die Organe des Vereins sind der Vorstand, der Finanzausschuss, die Fachlichen Arbeitskreise und die Mitgliederversammlung.
  15. Der Vorstand besteht aus den folgen drei Personen:
  16.  Der Präsident, der die Aktivitäten des Vereins initiiert und Mitgliedsversammlungen einberuft.

     Der Stellvertretende Präsident, der die Arbeiten des Präsidenten unterstützt und diesen vertreten kann.

     Der Geschäftsführer, der für die Durchführung der Aktivitäten des Vereins verantwortlich ist.

    Zwei Mitglieder des Vorstands können den Verein (z.B. vor Gericht) vertreten.

  17. Der Finanzausschuss besteht aus mindestens zwei und höchstens drei Mitgliedern, die nicht dem Vereinsvorstand angehören. Er hat die Aufgabe zu prüfen, ob die Ausgaben des Vereins dem Satzungszweck entsprechen und erstellt für jedes Kalenderjahr einen Bericht an die Mitglieder.
  18. Die Mitglieder des Vorstands und des Finanzausschusses werden während der Gründungsversammlung gewählt. Anschliessend findet alle drei Jahre eine Wahl durch die Mitgliederversammlung statt (siehe Artikel 14 bis 16). Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so bestimmen die übrigen Vorstandsmitglieder einen Ersatz für die verbleibende Amtszeit.
  19. Der Präsident kann Arbeitskreise von Mitgliedern gründen (oder auflösen), um Aktivitäten in bestimmten Fachgebieten (z.B. Biologische Bekämpfung, Bekämpfung von Krankheitsüberträgern, u.s.w.) zu initiieren und zu fördern.
  20. Der Präsident bestimmt die Zeit und den Ort der Mitgliederversammlungen, die in Verbindung mit anderen wissenschaftlichen Tagungen stattfinden können. Eine Mitgliederversammlung soll mindestens alle drei Jahre stattfinden und wird auch einberufen, wenn mindestens 5% der Mitglieder die Einberufung fordern.
  21. Die Mitglieder werden mindestens 3 Monate vor einer Mitgliederversammlung über Ort und Datum per E-mail informiert. In Zusammenhang mit dieser Ankündigung sollen auch Mitglieder angeregt werden, Personen zur Wahl des Vorstands und des Finanzausschusses zu nominieren sowie Fragen zur Abstimmung und Diskussionspunkte für die Tagesordnung vorzuschlagen. Eine Liste der Kandidaten für den Vorstand und den Finanzausschuss sowie Fragen zur Abstimmung sollen einen Monat vor der Mitgliederversammlung veröffentlicht werden. Mitglieder, die nicht in der Lage sind, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, können bis zu einer Woche vor der Versammlung ihre Stimme schriftlich (z.B. per E-mail) abgeben.
  22. Während einer Mitgliederversammlung bestimmt die Mehrzahl der anwesenden Mitglieder einen Vorsitzenden und einen Schriftführer für diese Versammlung. Der Schriftführer erstellt das Protokoll der Versammlung, das von ihm/ihr und dem Vorsitzenden unterschrieben wird. Bei der Wahl des Vorstands und des Finanzausschusses sowie bei der Abstimmung über vorher veröffentlichte Fragen gelten die Stimmen der anwesenden Mitglieder, aber auch die vorher schriftlich eingereichten Stimmen von abwesenden Mitgliedern. Andere Beschlüsse der Versammlung werden von der Mehrzahl der anwesenden Mitglieder gefasst. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für den Vorstand bindend.
  23. (16a) Bei den Vorstandswahlen werden der Präsident und der Stellvertretende Präsident zusammen gewählt. Dabei hat jedes Mitglied eine Stimme zu vergeben. Die höchste Anzahl der Stimmen bestimmt den Präsidenten und die zweit höchste Anzahl den Stellvertreter. Sollten beide die gleiche Anzahl von Stimmen erhalten, bestimmen die anwesenden Mitglieder den Präsidenten in einer Stichwahl. Wenn die Stichwahl auch keine Entscheidung bringt, entscheidet das Los. Falls ein gewählter Kandidat die Wahl nicht annimmt, gilt der Kandidat mit den nächst höheren Stimmen als gewählt.
  24. Satzungsänderungen und Auflösung

  25. Änderungen der Satzung oder Auflösung des Vereins können den Mitgliedern vor einer Mitgliederversammlung vorgeschlagen werden. Die anschliessende Versammlung kann dann diese Massnahmen mit einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederstimmen beschliessen.
  26. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Schädlingsbekämpfung.

 

Erste Version am 31. Januar 2001 angenommen - Änderungen am 18. März 2013 angenommen